__ einzutreten, indem ihn einer am Boden festhielt und nahezu unbeweglich und wehrlos machte, und die anderen beiden, darunter der Beschuldigte, von beiden Seiten auf ihn eintraten. Der Beschuldigte wirkte folglich vorsätzlich und in massgebender Weise bei der Tatausführung mit, wobei die Tatausführung durch die Beteiligten gemeinsam erfolgte. Ist – wie vorliegend – von Mittäterschaft auszugehen, sind dem Beschuldigten auch die Tathandlungen der anderen beiden Mittäter B._____ und C._____ anzurechnen.