Subjektiv hat der Beschuldigte im Wissen um die tätliche Auseinandersetzung gehandelt und das auch gewollt. Er ist somit wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. Daran ändert auch nichts, dass A._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB, wonach nicht strafbar ist, wer sich bloss als Abwehrender an einem Raufhandel beteiligt; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2), was vom Obergericht nicht zu überprüfen ist.