2.5. 2.5.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt steht fest, dass sich der Beschuldigte an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, B._____, C._____ und A._____, bei dem alle vier Beteiligten Verletzungen (darunter solche, bei denen es sich mindestens um einfache Körperverletzungen im Sinne der Strafbarkeitsbedingung handelt) erlitten haben, aktiv beteiligt und damit den objektiven Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB erfüllt hat. Fest steht auch, dass der Beschuldigte nicht bloss abgewehrt oder die Streitenden auseinandergehalten hat. Subjektiv hat der Beschuldigte im Wissen um die tätliche Auseinandersetzung gehandelt und das auch gewollt.