Hinsichtlich des Endes der Auseinandersetzung äusserte sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme dahingehend, dass er und C._____ weggelaufen seien. Der Dritte, B._____, sei dortgeblieben, weil «derjenige der uns geschlagen hat» (A._____), B._____ am Ende der Auseinandersetzung festgehalten habe (UA act. 277 und 282). Demgegenüber äusserte er sich an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dahingehend, dass er und die beiden Mitbeschuldigten weggegangen und A._____ sowie seine Frau (Zeugin K._____) hinterhergekommen seien (VA act. 561 f.). - 17 -