seien die Verletzungen am Oberkörper (Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungsschmerzen der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule sowie Taubheitsgefühle an der Aussenseite des rechten Armes) «durch die Schläge, Tritte und / oder Stürze zu Boden im Rahmen der Auseinandersetzung zu erklären» (UA act. 165). 2.4.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen sowohl in Bezug auf seine Handlungen als auch seine Rolle während der Auseinandersetzung als widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann bzw. seine verharmlosenden oder ihn als Täter ausschliessenden Aussagen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind.