Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) bzw. dass einer auf A._____ gewesen sei, der andere getreten habe und der Beschuldigte ihr gedroht habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 14 und 16), erscheint bei einer gesamthaften Betrachtung nicht als Widerspruch, haben sich ihre Äusserung doch nicht auf die ganze Dauer der Auseinandersetzung bezogen, sondern jenen, als sie vom Beschuldigten bedroht worden war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20, wonach ein Mann ihn von der einen Seite und ein anderer ihn von der anderen Seite geschlagen habe).