Kinder geweint hätten und sie vom Beschuldigten bedroht worden sei (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 16; vgl. unten). Dass die Zeugin K._____ aussagte, den Beschuldigten nicht schlagen gesehen zu haben (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 18 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 18) bzw. dass einer auf A.