ihn auf die Füsse und die Knie geschlagen habe, während D._____ ihm gegen den Kopf getreten habe). Dass seine Aussagen hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge des Beschuldigten bzw. der beiden Mitbeschuldigten nicht im gesamten Verfahren kongruent erscheinen und er sich insbesondere anders dazu äusserte, ob eine oder zwei Personen Tritte gegen seinen Kopf ausgeführt haben, ist insofern nachvollziehbar, als im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlungen bereits zwei bzw. rund vier Jahre vergangen waren, sein Fokus während der Auseinandersetzung darauf lag, sich zu schützen und nicht darauf, zu schauen, wer welche Schläge/Tritte austeilt