__ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl der Beschuldigte) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössenverhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen. Er stellte dies denn auch – als ihm die Fotos der Beschuldigten das erste Mal im Rahmen der zweiten Einvernahme vorgelegt wurden – umgehend richtig und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Person mit der schwarz/weissen Jacke um den Beschuldigten – und folglich nicht um den Mitbeschuldigten - 13 -