An den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ ändert nichts, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgesagt hat, der Kleinste sowie die Person mit der schwarz/weissen Jacke – den er zuvor als den Mittelgrossen (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl C._____) bezeichnet hatte (UA act. 315) – hätten A._____ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl der Beschuldigte) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössenverhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen.