Er sei im Schockzustand gewesen und habe Herzrasen gehabt. Dadurch habe er vergessen den Knopf für die Aufnahme zu drücken (UA act. 354). In dieser Hinsicht machte er sich denn auch Selbstvorwürfe, weil er es nicht geschafft habe, die Auseinandersetzung zu filmen, obwohl es – seiner Ansicht nach – seine Aufgabe gewesen wäre (UA act. 354 f.). Nicht zuletzt äusserte er sich, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Alsdann ist kein Motiv des Zeugen J._____ zu erkennen, jemanden falsch belasten oder entlasten zu wollen. Er steht in keinem besonders nahen Verhältnis zu A._____, zum Beschuldigten oder zu den beiden Mitbeschuldigten. Der Zeuge J._____ hat zwar angegeben, dass A.___