2.4.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, den beiden Mitbeschuldigten (B._____ und C._____) und A._____ beteiligt hat. Die Vorinstanz hat die Aussagen von J._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5), K._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.6), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.4) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urtiel E. 2.3.1) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden.