2. 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich am 4. April 2020 kurz vor Mitternacht in Aarau an einem Raufhandel beteiligt zu haben und dabei auf A._____ – zusammen mit B._____ und C._____ – eingeschlagen und eingetreten zu haben. 2.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt erachtet. Gestützt darauf hat sie den Beschuldigten wegen Raufhandels und – in Mittäterschaft begangener – versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3 und 4).