ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Raufhandels, Nötigung und vollendeten Diebstahls und damit einhergehend die Strafzumessung, den Vollzug einer Widerrufsstrafe, die Zivilklage und die Landesverweisung. Nicht angefochten und somit im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO).