sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen und die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 30. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungsverhandlung eine partielle Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.30) und C._____ (SST.2023.31) statt. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau -7-