3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und des vollendeten Diebstahls sowie – was sich e contrario aus den beantragten Schuldsprüchen ergibt – der Nötigung freizusprechen. Er sei stattdessen – nebst den nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Personenförderungsgesetz – wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Von der Landesverweisung