8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 A._____ zudem die gerichtlich auf Fr. 488.10 (inkl. Fr. 34.90 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9.2 Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 2 G._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).