5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 7. Der mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für 10 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 300.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen.