Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.112 (ST.2021.228; OSTA.2022.70) Urteil vom 15. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin i.V. Bekaj Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau Beschuldigter D._____, geboren am tt.mm.1992, von Eritrea, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel Hirschi, […] Gegenstand Versuchte schwere Körperverletzung, Raufhandel, Nötigung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 3. Dezember 2021 Anklage gegen den Beschuldigten wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 3 [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Nötigung gemäss Art. 181 StGB, versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. Der Anklagesachverhalt lautete im vorliegend noch strittigen Zusammen- hang: Straftatendossier 1: Ort: Aarau Zeit: 04.04.2020, ca. 23.45 Uhr bis 23.59 Uhr Zivil- und Strafkläger: A._____ Strafantrag: 05.04.2020 Am 04.04.2020, kurz vor Mitternacht, waren der Beschuldigte, C._____ (sep. Anklage) und B._____ (sep. Anklage) in alkoholisiertem Zustand in Aarau unterwegs und unterhielten sich lautstark. Der Zivil- und Strafkläger (sep. Anklage), welcher an der X-Strasse-Strasse wohnte, forderte sie vom Küchenfenster aus auf, wegzugehen, da seine Kinder nicht schlafen könnten. Da es nicht ruhiger wurde ging der Zivil- und Strafkläger zu C._____, dem Beschuldigten und B._____, welche sich vor dem E._____ Shop aufhielten, und sagte ihnen, dass sie leiser sein sollten. Anschliessend entfernte sich der Zivil- und Strafkläger in Richtung seiner Wohnung, kehrte aber zu C._____, dem Beschuldigten und B._____ zurück, da sie nicht leiser wurden. Der Zivil- und Strafkläger forderte C._____, den Beschuldigten und B._____ erneut auf, leiser zu sein, da seine Kinder schlafen möchten. Zudem sagte der Zivil- und Strafkläger etwas auf Arabisch, worauf B._____ ihn wegstiess und C._____ aggressiv wurde. Der Beschuldigte versuchte B._____ und C._____ zu beruhigen und zurückzuhalten. In der Folge begannen nacheinander C._____, B._____ und der Beschuldigten mit den Fäusten auf den Zivil- und Strafkläger einzuschlagen, welcher ebenfalls mit den Fäusten zurückschlug und dabei gegen deren Köpfe zielte. C._____ schlug mehrmals mit der Faust gegen den Kopf des Zivil- und Strafklägers. Der Zivil- und Strafkläger schlug zwei Mal mit der Faust auf den Mund von C._____ und kurz darauf auf dessen rechtes Ohr. Mit der Zeit verschob sich die Auseinandersetzung zum Denkmal. Die Ex- Freundin des Zivil- und Strafklägers hörte den Lärm und schrie vom Küchenfenster der Wohnung des Zivil- und Strafklägers aus, dass sie aufhören sollten. Der Zivil- und Strafkläger wurde zu Boden gestossen und über den Boden gezogen. Die Auseinandersetzung verschob sich weiter zum F._____-Shop. Der Zivil- und Strafkläger lag auf dem Rücken und C._____ sass mit gespreizten Beinen auf der Brust des Zivil- und Strafklägers, wobei die Knie von C._____ rechts und links des Zivil- und Strafklägers am Boden waren. C._____ hielt die Arme des Zivil- und Strafklägers mit beiden Händen fest, so dass sich dieser nicht bewegen konnte. In dieser Zeit kickten der Beschuldigte und B._____ mehrfach den Zivil- und -3- Strafkläger, wobei jeder von ihnen auf einer Seite des Zivil- und Strafklägers stand. Der Beschuldigte trat den Zivil- und Strafkläger mehrfach mit den Füssen und zielte dabei gegen den Kopf und Oberkörper des Zivil- und Strafklägers. Seine Kickbewegungen erfolgten einmal mit links und einmal mit rechts. Zudem trat er auch von oben nach unten auf ihn ein. Er schlug mit dem Fuss wie mit einem Hammer auf den Zivil- und Strafkläger ein und trat ihn mit dem Fuss auf die linke Seite des Kopfes. B._____ kickte mehrmals in den Brustbereich des Zivil- und Strafklägers. C._____ schlug mit der Faust mehrmals gegen den Kopf des Zivil- und Strafklägers, währendem er auf dessen Brust sass. Irgendwann wurde der Zivil- und Strafkläger bewusstlos. Im Verlaufe der gesamten Auseinandersetzung biss der Zivil- und Strafkläger den Beschuldigten in zwei Finger der linken Hand und B._____ in den rechten Kleinfinger. Als die Ex-Freundin des Zivil- und Strafklägers aus dem Gebäude kam und ihn am Boden liegen sah, bat sie die Anwesenden, aufzuhören ihn zu schlagen. Sie ging näher und sah, dass der Beschuldigte etwas in der Hand hielt, worauf sie Angst bekam und retour ging. Als sie sich erneut den Streitenden näherte, sagte der Beschuldigte ihr, dass er sie auch schlagen würde, wenn sie näherkomme. Sie trat daher zurück und der Streit ging weiter. Zudem suchte der Beschuldigte am Boden seinen Schlüssel, welchen er zuvor in der Hand hielt und nun verloren hatte. Die Auseinandersetzung dauerte solange, bis schliesslich ein Taxi anhielt und der Taxichauffeur sowie sein Beifahrer hinzukamen und B._____ festhielten. C._____ und der Beschuldigte entfernten sich vom Tatort, konnten jedoch kurz darauf von der Polizei angehalten werden. Der Beschuldigte wusste, dass Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopf, insbesondere bei einer Person, welche auf harten Pflastersteinen bzw. Asphalt liegt, erfahrungsgemäss schwere Verletzungen hervorrufen und nahm dies zumindest in Kauf. Der Zivil- und Strafkläger erlitt bei dieser Auseinandersetzung folgende Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalt: Zahnwurzelfraktur, wodurch der 2. Schneidezahn am Unterkiefer links operativ entfernt werden musste; Bluterguss mit Weichteilschwellung an der Stirn rechts; Blutergüsse an beiden Geheimratsecken, links zusätzlich mit Schürfkomponente; Druckschmerzhaftigkeit an der gesamten Kopfhaut ohne objektivierbare Schwellung oder Verfärbungen der Haut; streifiger Bluterguss am Nasenrücken; Schleimhautläsion an der Unterlippeninnenseite links auf Höhe des 2. Schneidezahns; Schwellung und braune Verfärbung am Zahnfleisch des fehlenden 2. Schneidezahns im Unterkiefer links und Druckschmerzhaftigkeit des 1. Schneidezahns im Oberkiefer rechts; kleine, strichförmige Hautabschürfung rechts des Brustbeins; Druck- und/oder Bewegungsschmerz der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule ohne objektivierbare Schwellung oder Verfärbungen der Haut; kleinflächige Hautabschürfung am rechten Daumenballen, am linken Handrücken, am linken Mittelfinger und an der rechten Unterschenkel- aussenseite; Bluterguss an der linken Unterarmkleinfingerseite; flächige Hautab- schürfungen über beide Knie sowie Weichteilschwellung des rechten Knies. C._____ erlitt als Folgen stumpfer Gewalt folgende Verletzungen: mehrere, überwiegend chirurgisch versorgte, Hautläsionen ohne Schürfsaum und glatten Wundrändern an der rechten Ohrmuschel aussen und innen; streifige Hautabschürfung an der rechten Wange; streifige, verkrustete Hautabschürfung mit zweizipfeligen Wundwinkeln und umgebender Hautrötung an der linken Rumpfaussenseite; runde, nebeneinander angeordnete Blutergüsse an den Schultervorderseiten, in Verlängerung der Achselhöhlen; bandförmiger Bluterguss an der linken Oberarmaussenseite; feinstreifige Hautabschürfung an der rechten Unterarmbeugeseite; kleinflächige Hautabschürfungen an beiden Knien und am rechten Ellenbogen sowie eine Lockerung des 1. Schneidezahns im Unterkiefer links (Zahn Nr. 31). Der Beschuldigte erlitt folgende Verletzungen als Folgen stumpfer Gewalt: oberflächliche, kleine Quetschwunde an der Stirn links; streifige Hautabschürfung hinter dem linken Ohr; landkartenartige Hautläsionen an der Kleinfingerseite des Mittel- und Ringfingers der linken Hand; kleinflächige Hautläsion an der Daumenseite des Mittelfingers der linken Hand; -4- flächige Hautabschürfungen am linken Handteller, an der Streckseite des rechten Mittelfingers und am linken Knie sowie eine kleinflächige Hautabschürfung am rechten Handrücken. B._____ erlitt als Folgen stumpfer Gewalt folgende Verletzungen: mässige Weichteilschwellung des gesamten rechten Kleinfingers; an der rechten Kleinfingerbeugeseite, auf Höhe des Mittelgelenkes und des Mittelgliedes, eine chirurgisch versorgte Hautläsion mit, soweit beurteilbar, unregelmässigen Wundrändern Und angrenzend eine runde Hautläsion sowie an der rechten Kleinfingerstreckseite, fingerspitzenabwärts des Mittelgelenkes, eine strichförmige, quer zur Fingerlängsachse verlaufende, braun verkrustete Hautläsion. […] Straftatendossier 2: Ort: Q._____ Zeit: 02.01.2020, 02.25 Uhr Zivil- und Strafkläger: G._____ […] Strafantrag: 28.01.2020 Deliktsgut: Schlüssel Deliktsbetrag: CHF 200.00 Sachschaden: CHF 1’000 00 Am 02.01.2020, um 02.25 Uhr, warf der Beschuldigte einen Stein durch das Fenster des Spielsalons N._____ in Q._____, so dass dieses zu Bruch ging. Anschliessend griff der Beschuldigte durch das Fenster, betätigte den Fensterdrehgriff innenseitig und schob das Fenster nach oben. In der Folge gelangte der Beschuldigte durch das eingeworfene Fenster in den Spielsalon und begab sich direkt zum Kassenbereich, wo er die Kassenschublade durchsuchte und das Münzfach entfernte, um dort Bargeld oder andere Vermögenswerte an sich zu nehmen, um sich damit zu bereichern. Da diese Schublade jedoch leer war, nahm der Beschuldigte lediglich einen Schlüssel an sich und versuchte noch zwei weitere Schubladen zu öffnen, welche jedoch verschlossen waren. In der Folge verliess der Beschuldigte den Spielsalon mit dem Schlüssel via Einstieg. Der Wert des Schlüssels, welcher zu den Spielautomaten passt, beträgt ca. CHF 200.00 und der Sachschaden am Fenster ca. CHF 1'000.00. Der Beschuldigte verschaffte sich dadurch einem ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil. […] 2. Mit Urteil vom 10. November 2022 erkannte das Bezirksgericht Aarau: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, - der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG. 2. -5- Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 24 MonatenFreiheitsstrafe verurteilt. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festgesetzt. […] 4. Die Untersuchungshaft von 3 Tagen (5. April 2020 bis 6. April 2020 sowie 11. Juni 2020) wird gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB teilweise i.V.m. Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 2'000.00 verurteilt. 6. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen vollzogen. 7. Der mit Urteil der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für 10 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe von total Fr. 300.00 ist zu bezahlen. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 9. 9.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger 1 A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte hat dem Zivil- und Strafkläger 1 A._____ zudem die gerichtlich auf Fr. 488.10 (inkl. Fr. 34.90 MwSt.) festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). 9.2 Die Zivilforderungen der Zivil- und Strafklägerin 2 G._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO). 9.3 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Zivil- und Strafklägerin 3 H._____ AG Fr. 110.00 als Schadenersatz zu bezahlen. Der Beschuldigte hat der Zivil- und Strafklägerin 3 H._____ AG zudem die gerichtlich auf Fr. 50.00 festgesetzten Parteikosten zu ersetzen (Art. 433 StPO). -6- 10. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 1'550.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'669.15 d) andere Auslagen Fr. 2'017.50 Total Fr. 20'736.65 Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr und die Anklagegebühr sowie die Kosten gemäss lit. d im Gesamtbetrag von Fr. 6'067.50 auferlegt. Die Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 14'669.15 abzüglich der beiden Teilzahlungen von total Fr. 4'764.95, werden einstweilen von der Gerichtskasse bezahlt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Ver- teidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 9'904.20 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 17. Mai 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und des vollendeten Diebstahls sowie – was sich e contrario aus den beantragten Schuldsprüchen ergibt – der Nötigung freizusprechen. Er sei stattdessen – nebst den nicht angefochtenen Schuldsprüchen wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Personenförderungsgesetz – wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzugs sei zu verzichten. Von der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen und die Zivilklage abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. Der Beschuldigte reichte am 30. Oktober 2023 vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine partielle Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit vorgängiger Berufungsantwort vom 7. November 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3.4. Die Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2024 zusammen mit den Berufungsverfahren i.S. B._____ (SST.2023.30) und C._____ (SST.2023.31) statt. A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau -7- ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Rauf- handels, Nötigung und vollendeten Diebstahls und damit einhergehend die Strafzumessung, den Vollzug einer Widerrufsstrafe, die Zivilklage und die Landesverweisung. Nicht angefochten und somit im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen sind die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen Hausf- riedensbruchs, Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, sich am 4. April 2020 kurz vor Mitternacht in Aarau an einem Raufhandel beteiligt zu haben und dabei auf A._____ – zusammen mit B._____ und C._____ – eingeschlagen und eingetreten zu haben. 2.2. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt gemäss Anklageschrift grundsätzlich als erstellt erachtet. Gestützt darauf hat sie den Beschuldigten wegen Raufhandels und – in Mittäterschaft begangener – versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen (vorinstanzliches Urteil E. 3 und 4). 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 133 StGB wird bestraft, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1). Ein Raufhandel ist nach der Rechtsprechung eine wechsel- seitige tätliche Auseinandersetzung von mindestens drei Personen. Strafbar macht sich, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv in einer Weise am Raufhandel teilnimmt, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Tätliche Auseinandersetzungen zwischen mehr als zwei Personen sind oft derart unübersichtlich, dass sich nicht nachweisen lässt, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Sinn und Zweck von Art. 133 StGB ist, in solchen Situationen zu verhindern, dass die Verantwortlichen straflos bleiben. Aufgrund der Beweisschwierigkeiten ist bereits die Beteiligung am Raufhandel unter Strafe gestellt. Es handelt sich beim Rauf- handel mithin um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, obschon ein Erfolg eintreten muss (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und Urteil des Bundesgerichts -8- 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen). Wer ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, macht sich indessen nicht strafbar (Art. 133 Abs. 2 StGB). Dies ist der Fall, wenn eine Person sich zwar aktiv am Raufhandel beteiligt, dies jedoch ausschliesslich abwehrend oder trennend, d.h. ausschliesslich Schläge austeilt, um sich zu schützen, andere zu verteidigen oder Streitende zu scheiden (BGE 131 IV 150 E. 2.1). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge (BGE 141 IV 454 E. 2.3.2; BGE 139 IV 168 E. 1.1.1). Der Täter muss insbesondere erkennen und in Kauf nehmen, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2; BGE 106 IV 246 E. 3b). 2.3.2. Gemäss Art. 122 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung] macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Eine lebens- gefährliche Körperverletzung im Sinne dieser Bestimmung darf nur ange- nommen werden, wenn die Verletzung zu einem Zustand geführt hat, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet hat, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wurde, was aber nicht bedeutet, dass die Lebensgefahr notwendigerweise eine zeitlich unmittel- bare, akute sein muss. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahr- scheinlichkeit des tödlichen Verlaufs (BGE 131 IV 1 E. 1.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Verge- hens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektive Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150; Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 424; je mit Hinweisen). -9- Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen oder Tritten hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlages und die Verfassung des Opfers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Kopfregion um einen besonders sensiblen Bereich des menschlichen Körpers. Kopfverletzungen, insbesondere Verletzungen der Hirnregion, können demnach gravierende Folgen nach sich ziehen (Urteile des Bundesgericht 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.4; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2). Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Fusstritte und Faustschläge gegen den Kopfbereich eines am Boden liegenden Opfers – selbst wenn dieses sich zusammenrollt und den Kopf mit den Händen zu schützen versucht – zu schwerwiegenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität führen können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2017 E. 2.2.1; 6B_1180/2015 E. 4.1; 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.4; 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3). Es ist jedoch nicht generell davon auszugehen, dass Schläge oder Tritte gegen den Kopf regelmässig zu schweren und bleibenden Schäden oder lebensgefährlichen Verletzungen führen, es sind stets die konkreten Tatumstände zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12. Oktober 2016 E. 1.4.1 f.). Im Übrigen setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung für die Erfüllung des Tatbestandes der versuchten schweren Körperverletzung nicht voraus, dass neben den eigentlichen Fusstritten oder Schlägen gegen den Kopf ein aggravierendes Moment, etwa eine besondere Heftigkeit der Tritte, die Wehrlosigkeit des Opfers, die Traktierung mit weiteren Gegenständen oder die Einwirkung mehrerer Personen, hinzutreten muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; je mit Hinweisen). Eine (versuchte) schwere Körperverletzung kann nicht nur eigenhändig, sondern auch in Mittäterschaft begangen werden. Nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Nach den Umständen des konkreten Falls muss der Tatbeitrag des Mittäters als für die Ausführung des Delikts wesentlich erscheinen. Das blosse Wollen der Tat allein genügt nicht; es ist allerdings nicht erforderlich, dass der Mittäter an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Die Mittäterschaft setzt einen gemeinsamen Tatent- schluss voraus, der indessen nicht notwendigerweise ausdrücklich sein muss, sondern sich auch im konkludenten Handeln äussern kann, wobei Eventualvorsatz bezüglich des Erfolgs genügt. Es ist nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Planung des Delikts beteiligt ist; er kann später dazu stossen. Es ist auch nicht notwendig, dass von Beginn an ein Vorsatz besteht; der Mittäter kann sich den Vorsatz während der Ausführung zu - 10 - eigen machen. Massgeblich ist, dass der Mittäter am Entschluss, ein Delikt zu begehen, oder an seiner Ausführung unter Umständen oder in einem Mass beteiligt ist, die ihn nicht als weiteren Beteiligten, sondern als Hauptbeteiligten erscheinen lassen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Erscheint die Tat demnach als Ausdruck eines gemeinsamen Willens und Handelns, ist jeder der Mittäter für die Tat als Ganzes verantwortlich (BGE 120 IV 17 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_648/2019 vom 28. August 2019 E. 1.2.2). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteile des Bundesgerichts 6B_759/2021 vom 16. Dezember 2021; 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 138 IV 113]). 2.4. 2.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 4. April 2020 gegen Mitternacht in Aarau zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbe- schuldigten B._____ und C._____ sowie A._____ gekommen ist. Erstellt und unbestritten geblieben sind zudem die nach der Auseinandersetzung durch Dr. med. I._____, Dr. med. L._____ und Dr. med. M._____ vom Institut für Rechtsmedizin im Kantonsspital Aarau festgestellten und in den jeweiligen Gutachten vom 7. Mai 2020 dokumentierten Verletzungen des Beschuldigten, der beiden Mitbeschuldigten (B._____ und C._____) und A._____ (UA act. 73 ff., act. 107 ff. act. 147 ff., act. 159 ff.). Umstritten ist mit Blick auf den Tatbestand des Raufhandelns und der versuchten schweren Körperverletzung jedoch, welche Handlungen der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten begangen haben und welches die Rolle des Beschuldigten während dieser Auseinandersetzung war. 2.4.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, d.h. solche, die sich nach einer objektiven Sachlage aufdrängen, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Der Grundsatz «in dubio pro reo» ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen, wobei nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel eine Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu begründen vermag (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). - 11 - 2.4.3. Mit der Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Beschuldigte aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, den beiden Mitbeschuldigten (B._____ und C._____) und A._____ beteiligt hat. Die Vorinstanz hat die Aussagen von J._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.5), K._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.6), A._____ (vorinstanzliches Urteil E. 2.3.4) sowie des Beschuldigten (vorinstanzliches Urtiel E. 2.3.1) zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden. 2.4.3.1. Mit der Vorinstanz ist auf die im Kerngeschehen konstanten, detaillierten und widerspruchsfreien und damit glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____, der selber nicht an der Tat beteiligt war und als die neutralste Person zu werten ist, abzustellen: Der Mitbeschuldigte B._____ habe angefangen, A._____ wegzustossen (UA act. 314; UA act. 350 und 352, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, B._____ als denjenigen identifizierte, der zuerst gestossen habe; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7, wonach die drei mit dem Schubsen angefangen hätten, er aber nicht mehr wisse, welcher angefangen habe). Danach sei es von beiden Seiten zu Faust- schlägen gekommen, wobei der Mitbeschuldigte C._____ mit den Faust- schlägen begonnen habe (UA act. 314; UA act. 349 f. und 353, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, C._____ als denjenigen identifizierte, der begonnen habe mit den Fäusten; vgl. Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7 f., wobei er nicht mehr wisse, wer angefangen habe). Als er habe filmen wollen, hätte ihn der Mitbeschuldigte B._____ entdeckt und weggeschickt. Er habe sich versteckt und sei dann zurückgekommen (UA act. 314; UA act. 350, wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, B._____ als denjenigen identifizierte, der ihn weggeschickt habe; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 12, wonach B._____ ihm gedroht habe; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 13, wonach B._____ ihn habe schlagen wollen). A._____ sei dann am Boden gelegen. Sie hätten ihn getreten (UA act. 315 f.; UA act. 350; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 8 f.). Der Mitbeschuldigte C._____ sei auf A._____ draufgesessen und habe ihn mit Fäusten gegen den Kopf geschlagen (UA act. 315 f.; UA act. 347 und 350 f., wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, C._____ als denjenigen identifizierte, der auf A._____ draufgesessen sei) und ihn festgehalten, sodass er sich nicht habe bewegen können (UA act. 352). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ hätten im Kopf- und Schulterbereich auf ihn eingekickt (UA act. 316; UA act. 350 f., wonach J._____ auf Vorlage von Fotos, den Beschuldigten und B._____ als diejenigen identifizierte, die gekickt haben; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 9, wonach der Abwesende - 12 - [Beschuldigter] und B._____ gegen den Oberkörper gekickt hätten). Es seien dann Personen mit einem Motorrad gekommen (UA act. 316; UA act. 356; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 10; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 14). Der Zeuge J._____ schilderte den Vorfall vor allem in den zwei tatnächsten Einvernahmen detailliert. Er konnte Nebensächlichkeiten schildern. Die Gruppe sei beim Schild des E._____ Shops gestanden (UA act. 314) oder dass er die Kinder habe weinen hören (UA act. 356). Zudem war es ihm möglich, die Auseinandersetzung mit den örtlichen Verhältnissen zu verknüpfen, wonach es beim E._____ Shop angefangen habe, sich danach zur Statue und schliesslich weiter zum F._____ Shop verlagert habe (UA act. 315, 350 und 355). Dabei gab der Zeuge J._____ seine eigenen psychischen Vorgänge wieder. Er sei im Schockzustand gewesen und habe Herzrasen gehabt. Dadurch habe er vergessen den Knopf für die Aufnahme zu drücken (UA act. 354). In dieser Hinsicht machte er sich denn auch Selbstvorwürfe, weil er es nicht geschafft habe, die Auseinander- setzung zu filmen, obwohl es – seiner Ansicht nach – seine Aufgabe gewesen wäre (UA act. 354 f.). Nicht zuletzt äusserte er sich, wenn er etwas nicht (mehr) wusste. Alsdann ist kein Motiv des Zeugen J._____ zu erkennen, jemanden falsch belasten oder entlasten zu wollen. Er steht in keinem besonders nahen Verhältnis zu A._____, zum Beschuldigten oder zu den beiden Mitbeschuldigten. Der Zeuge J._____ hat zwar angegeben, dass A._____ ein Kollege von ihm sei, erweckt aber mit seinen Äusserungen nicht den Anschein, dass es sich um eine enge freund- schaftliche Beziehung handelt. Gelegentliches gemeinsames Essen oder Telefongespräche zwischen A._____ und J._____ sprechen dem Zeugen seine Glaubwürdigkeit nicht ab. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine Befangenheit des Zeugen J._____ hindeuten würden. Der Zeuge äusserte sich denn auch hinsichtlich des Beitrags von A._____ dahin- gehend belastend, dass dieser recht geladen gewesen sei, als er zu der Gruppe ging (UA act. 352). An den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ ändert nichts, dass er anlässlich seiner ersten Einvernahme ausgesagt hat, der Kleinste sowie die Person mit der schwarz/weissen Jacke – den er zuvor als den Mittelgrossen (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl C._____) bezeichnet hatte (UA act. 315) – hätten A._____ getreten, während der Grösste (den tatsächlichen Grössenverhältnissen nach wohl der Beschuldigte) auf ihm gesessen habe (UA act. 316), zumal Grössen- verhältnisse in einer Schlägerei zufolge des regen Bewegens der Beteiligten keine verlässliche Angabe darstellen. Er stellte dies denn auch – als ihm die Fotos der Beschuldigten das erste Mal im Rahmen der zweiten Einvernahme vorgelegt wurden – umgehend richtig und äusserte sich dahingehend, dass es sich bei der Person mit der schwarz/weissen Jacke um den Beschuldigten – und folglich nicht um den Mitbeschuldigten - 13 - C._____ – gehandelte habe (UA act. 347). Dieser habe zusammen mit dem Mitbeschuldigten B._____ den am Boden liegenden A._____ mit Füssen getreten, während der Mitbeschuldigte C._____ auf A._____ gesessen habe. Dies bestätigte er anlässlich der zweiten Einvernahme mehrmals (UA act. 350, Frage 46 sowie Frage 49; UA act. 351, Frage 55; UA act. 352, Fragen 63, 64 und 65; UA act. 356, Fragen 94 und 97). Ebensowenig sind die Abweichungen in seinen Aussagen vor Vorinstanz sowie im Rahmen der Berufungsverhandlung im Vergleich zu seinen zwei tatnächsten Aussagen geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner überwiegend kongruenten Aussagen in Frage zu stellen: Er äusserte sich insofern abweichend, als er davon ausging, dass es keine Faustschläge mehr gegeben habe, als A._____ am Boden gelegen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 9), dass A._____ nicht gegen den Kopf gekickt worden sei (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, S. 9; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 13), dass er die gesamte Schlägerei gesehen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung, S. 10) oder dass er nicht mehr genau sagen könne, wer auf A._____ draufgesessen sei bzw. er nach mehrmaliger Nachfrage auf B._____ zeigte, wobei er nicht mehr wisse, was C._____ gemacht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die vorinstanzliche Haupt- verhandlung fand zwei Jahre und die Berufungsverhandlung rund vier Jahre nach dem Ereignis statt. Dabei ist es offenkundig, dass nach einer so langen Zeitspanne die Erinnerung an einzelne Handlungen eines dynamischen Ereignisses wie einer Schlägerei, wo Schläge und Tritte von allen Seiten her fielen, nicht mehr im Detail wiedergegeben werden kann. Es ist auf seine frühen und tatnächsten Aussagen abzustellen. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 4) war es dem Zeugen J._____ aufgrund seines ursprünglichen Standorts nahe der Auseinandersetzung zudem durchaus möglich, die Beteiligung des Beschuldigten an der Auseinandersetzung festzustellen; dies sodann auch nachdem er kurz weggerannt war, sich dem Geschehen dann aber wieder genähert hatte und die Auseinandersetzung wiederum bewusst hat beobachten können (vgl. UA act. 355). Dass er – wie er selbst aussagte – kurzzeitig, als er zwischen den Toren war, nichts sehen konnte, ändert nichts daran, zumal er das Geschehen zuvor und danach sehen konnte (UA act. 355). 2.4.3.2. Damit übereinstimmend sagte A._____ schlüssig und nachvollziehbar aus, dass er während der Auseinandersetzung vom Beschuldigten und den beiden Mitbeschuldigten mit der Faust gegen den Kopf geschlagen und, als er am Boden gelegen und eine Person ihn festgehalten habe, auch mit den Füssen gegen den Kopf, den Oberkörper und gegen die Beine getreten worden sei (UA act. 301, 303; Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 19. Mai 2022, S. 21 und 24; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 5 ff.). Als er den zwei bzw. drei Beschuldigten an der - 14 - vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022 bzw. der Berufungsverhandlung gegenüberstand, identifizierte er den Mitbeschuldigten C._____ als denjenigen, der sich auf ihn gesetzt und ihn festgehalten habe, als er am Boden gelegen habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 23 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7). Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ hätten gegen seinen Oberkörper, die Beine und den Kopf getreten (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 23 f., wonach ihn beide gegen den Kopf getreten hätten; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 5-7, wonach B._____ ihn auf die Füsse und die Knie geschlagen habe, während D._____ ihm gegen den Kopf getreten habe). Dass seine Aussagen hinsichtlich der einzelnen Tatbeiträge des Beschuldigten bzw. der beiden Mitbeschuldigten nicht im gesamten Verfahren kongruent erscheinen und er sich insbesondere anders dazu äusserte, ob eine oder zwei Personen Tritte gegen seinen Kopf ausgeführt haben, ist insofern nachvollziehbar, als im Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlungen bereits zwei bzw. rund vier Jahre vergangen waren, sein Fokus während der Auseinandersetzung darauf lag, sich zu schützen und nicht darauf, zu schauen, wer welche Schläge/Tritte austeilt und er im Übrigen erst während den Einvernahmen vor Gericht die Beschuldigten bildlich vor sich hatte, nachdem dies im Vorverfahren nicht der Fall war. Das ändert nichts am basierend auf den glaubhaften Aussagen des Zeugen J._____ erstellten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ A._____ gegen den Kopf getreten haben (vgl. oben). 2.4.3.3. Ebenso im Kerngeschehen – für die Zeit ihrer Beobachtung – übereinstimmend sagte die Zeugin K._____ schlüssig und nachvollziehbar aus: Als sie nach draussen gegangen sei, sei A._____ bereits auf dem Boden gelegen und die drei Beschuldigten hätten auf ihn eingeschlagen. Einer habe ihn festgehalten und die anderen beiden hätten mit den Füssen gegen seinen Kopf getreten (UA act. 321, 324 f.; Protokoll der vorin- stanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 14, 16 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17 f., 20). Zu den jeweiligen Tatbeiträgen äusserte sich die Zeugin zwar grossmehrheitlich konstant, jedoch auf den ersten Blick im Widerspruch zu den Aussagen des Zeugen J._____ dahingehend, dass B._____ auf A._____ gesessen habe, während die anderen beiden ihn mit den Füssen getreten hätten. Nachdem sich der Mitbeschuldigte C._____ selbst (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 31) in Übereinstimmung mit dem Zeugen J._____ und A._____ (vgl. oben) dahingehend äusserte, dass er auf dem Bauch von A._____ gekniet sei und die Hände festgehalten habe, ist davon auszugehen, dass die Zeugin K._____ zwei der drei Beteiligten (C._____ und B._____) miteinander verwechselt hat. Das ist denn auch umso verständlicher, zumal sie wahnsinnig im Stress gewesen sei, ihre - 15 - Kinder geweint hätten und sie vom Beschuldigten bedroht worden sei (vorinstanzliches Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 16; vgl. unten). Dass die Zeugin K._____ aussagte, den Beschuldigten nicht schlagen gesehen zu haben (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 18 f.; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 18) bzw. dass einer auf A._____ gewesen sei, der andere getreten habe und der Beschuldigte ihr gedroht habe (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 14 und 16), erscheint bei einer gesamthaften Betrachtung nicht als Widerspruch, haben sich ihre Äusserung doch nicht auf die ganze Dauer der Auseinander- setzung bezogen, sondern jenen, als sie vom Beschuldigten bedroht worden war (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 20, wonach ein Mann ihn von der einen Seite und ein anderer ihn von der anderen Seite geschlagen habe). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist ein Motiv für eine falsche Aussage der Zeugin K._____ nicht erkennbar. Es ist zwar so, dass sie und A._____ gemeinsame Kinder haben. Sie sind jedoch seit mehreren Jahren getrennt und der Kontakt zu A._____ sei nur wegen den gemeinsamen Kindern vorhanden (UA act. 321, 322; Protokoll der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung vom 19. Mai 2022, S. 13; Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 16). Auch wenn ihre Aussagen mit einer gewissen Zurück- haltung zu würdigen sind, ist bei ihr kein Belastungseifer auszumachen und auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für eine bewusste Falschaussage, eine falsche Anschuldigung oder Begünstigung vor. 2.4.3.4. Die im medizinischen Gutachten beschriebenen Verletzungen von A._____ stehen sodann im Einklang mit den obigen Schilderungen des Zeugen J._____, die von der Zeugin K._____ sowie von A._____ bestätigt wurden. A._____ hat mehrere Verletzungen im Kopfbereich (Blutergüsse, Weichteilschwellungen und Schürfkomponenten an der Stirn, Druck- schmerzhaftigkeit an der gesamten Kopfhaut, Bluterguss am Nasenrücken) und mehrere Verletzungen im Mundbereich (Schleimhautverletzungen an der Unterlippeninnenseite, Schwellungen und braune Verfärbungen am Zahnfleisch, im Unterkiefer und Druckschmerzhaftigkeit) erlitten. Zudem war seine Zahnprothese nach der Auseinandersetzung defekt (UA act. 163). Diese Verletzungen, die sich A._____ nicht selbst beigebracht hat, lassen sich gestützt auf das medizinische Gutachten «plausibel durch mehrere Faustschläge und/oder Fusstritte gegen den Kopf erklären» (UA act. 164), wobei die Zahnschäden und die Schäden an der Prothese sich nicht allein durch die zugestandenen Bisse von A._____ in die Finger der beiden Mitbeschuldigten erklären liessen. Vielmehr würden die bei B._____ und C._____ festgestellten Verletzungen dafür sprechen, dass die Prothese zum Zeitpunkt der Bisse bereits defekt war (UA act. 164). Ebenso - 16 - seien die Verletzungen am Oberkörper (Druckschmerzhaftigkeit und Bewegungsschmerzen der rechten Schulter, des rechten Handgelenkes und der Wirbelsäule sowie Taubheitsgefühle an der Aussenseite des rechten Armes) «durch die Schläge, Tritte und / oder Stürze zu Boden im Rahmen der Auseinandersetzung zu erklären» (UA act. 165). 2.4.3.5. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen sowohl in Bezug auf seine Handlungen als auch seine Rolle während der Auseinander- setzung als widersprüchlich, weshalb nicht darauf abgestellt werden kann bzw. seine verharmlosenden oder ihn als Täter ausschliessenden Aussagen als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind. So sagte der Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 6. April 2020 aus, A._____ habe ihn am Nacken gepackt und nach vorne geschleudert (UA act. 277). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, A._____ sei zu ihm und den beiden Mitbeschuldigten gekommen und habe sie beleidigt, wobei der Mitbeschuldigte C._____ versucht habe, ihm zu antworten und der Beschuldigte daraufhin C._____ gesagt habe, er solle nicht weiter mit A._____ diskutieren (VA act. 560, 561). Erste Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten zeigen sich folglich bereits im Hinblick auf den Beginn der Auseinandersetzung. Der Beschuldigte schilderte sodann in der ersten Einvernahme, dass er danach zu Boden gefallen sei, A._____ habe ihn weiterschlagen wollen, aber einer seiner Kollegen habe ihm geholfen und ihn gerettet; welcher das gewesen sei, wisse er nicht mehr (UA act. 277). Später sagte er dann aber aus, er könne sich erinnern, dass der Mitbeschuldigte C._____ ihn gerettet habe (UA act. 279). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er wiederum aus, dass es ihm selbst gelungen sei, sich von A._____ zu lösen (VA act. 560), wobei er in einem späteren Zeitpunkt wiedergab, dass die beiden Mitbeschuldigten ihm geholfen hätten, wieder aufzustehen (VA act. 561). Als er dann aufgestanden sei, sei er nicht mehr an der Streiterei beteiligt gewesen (VA act. 561). Vor Obergericht sagte der Beschuldigte dann aus, dass A._____ sie (die Beschuldigten) geschlagen habe, sie hätten ihn nicht geschlagen. Für die unbestrittenen Verletzungen von A._____ hatte der Beschuldigte allerdings keine Erklärung (Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 31). Hinsichtlich des Endes der Auseinandersetzung äusserte sich der Beschuldigte in der ersten Einvernahme dahingehend, dass er und C._____ weggelaufen seien. Der Dritte, B._____, sei dortgeblieben, weil «derjenige der uns geschlagen hat» (A._____), B._____ am Ende der Auseinandersetzung festgehalten habe (UA act. 277 und 282). Demgegenüber äusserte er sich an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung dahingehend, dass er und die beiden Mitbeschuldigten weggegangen und A._____ sowie seine Frau (Zeugin K._____) hinter- hergekommen seien (VA act. 561 f.). - 17 - 2.4.3.6. Nach dem Gesagten ist in sachverhaltlicher Hinsicht erstellt, dass es zwischen dem Beschuldigten, den beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ sowie A._____ zu einer gegenseitigen, wechselseitigen Auseinandersetzung gekommen ist, bei der der Beschuldigte aktiv mitgewirkt hat, indem er im Verlauf der Auseinandersetzung Faustschläge und Fusstritte gegen den Kopf und Oberkörper von A._____ ausgeteilt hat. Mithin war es dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ – aufgrund des Festhaltens des auf dem Boden liegenden A._____ durch den Mitbeschuldigten C._____ – möglich, ungehemmt mit den Füssen mitunter in Form von Kickbewegungen gegen den Oberkörper und den Kopf von A._____ einzutreten. 2.5. 2.5.1. Gestützt auf den erstellten Sachverhalt steht fest, dass sich der Beschul- digte an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, B._____, C._____ und A._____, bei dem alle vier Beteiligten Verletzungen (darunter solche, bei denen es sich mindestens um einfache Körperverletzungen im Sinne der Strafbarkeitsbedingung handelt) erlitten haben, aktiv beteiligt und damit den objektiven Tatbestand des Rauf- handels gemäss Art. 133 StGB erfüllt hat. Fest steht auch, dass der Beschuldigte nicht bloss abgewehrt oder die Streitenden auseinander- gehalten hat. Subjektiv hat der Beschuldigte im Wissen um die tätliche Auseinandersetzung gehandelt und das auch gewollt. Er ist somit wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB schuldig zu sprechen. Daran ändert auch nichts, dass A._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.226 vom 19. Mai 2022 vom Vorwurf des Raufhandels rechtskräftig freigesprochen worden ist (vgl. Art. 133 Abs. 2 StGB, wonach nicht strafbar ist, wer sich bloss als Abwehrender an einem Raufhandel beteiligt; BGE 137 IV 1 E. 4.2.2), was vom Obergericht nicht zu überprüfen ist. 2.5.2. Der Beschuldigte hat gestützt auf den erstellten Sachverhalt sodann auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB – begangen in Mittäterschaft mit den Mitbeschuldigten B._____ und C._____ – erfüllt. Auch wenn die Auseinandersetzung mit A._____ nicht zum vornherein geplant war und selbst wenn der Beschuldigte zu Beginn zu schlichten versucht hätte (Berufungsbegrünung S. 4), zeigt sich aufgrund des Ablaufs und der erstellten Handlungen des Beschuldigten und der beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____, dass diese nicht einfach unabhängig voneinander agiert haben, sondern den sich stets steigernden Konflikt letztlich ganz bewusst gemeinsam gegen A._____ ausgetragen haben, so dass alle Beschuldigten als Hauptbeteiligte und damit Mittäter - 18 - anzusehen sind: Der Beschuldigte teilte zusammen mit den Mitbeschuldigten C._____ und B._____ wechselseitig Schläge gegen A._____ aus. Als dieser auf dem Boden lag und C._____ die Arme von A._____ festhielt, sodass dieser sich nicht mehr wehren konnte, kickten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ mehrfach auf A._____ ein. Dieses Vorgehen der Beteiligten ermöglichte es ihnen, koordiniert auf A._____ einzutreten, indem ihn einer am Boden festhielt und nahezu unbeweglich und wehrlos machte, und die anderen beiden, darunter der Beschuldigte, von beiden Seiten auf ihn eintraten. Der Beschuldigte wirkte folglich vorsätzlich und in massgebender Weise bei der Tatausführung mit, wobei die Tatausführung durch die Beteiligten gemeinsam erfolgte. Ist – wie vorliegend – von Mittäterschaft auszugehen, sind dem Beschuldigten auch die Tathandlungen der anderen beiden Mittäter B._____ und C._____ anzurechnen. Durch die Faustschläge und Fusstritte des Beschuldigten sowie der beiden Mitbeschuldigten gegen A._____, hat dieser mehrere Verletzungen unter anderem im Kopfbereich erlitten (vgl. medizinisches Gutachten, UA act. 163, vgl. vorstehend E. 2.4.1). Gemäss dem medizinischen Gutachten konnten bei A._____ relevante Verletzungen des Hirnschädels und des Gehirns ausgeschlossen werden und es ergaben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Lebensgefahr. Dem Gutachten ist jedoch zu entnehmen, dass Schläge gegen den Kopf, neben den von aussen sichtbaren Verletzungen, grundsätzlich auch zu Schädel-Hirn-Verletzun- gen führen, die, je nach Lokalisation und Ausdehnung, unter Umständen tödlich enden können (UA act. 165). Die Intensität der Fusstritte wurde durch A._____ als «wie mit einem Hammer» ausgeführt, beschrieben (UA act. 301). Der Zeuge J._____ beschrieb die Intensität der Faustschläge als extrem, die Beschuldigten hätten voll auf A._____ eingeschlagen und eingetreten (UA act. 317), resp. als «brutal» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 7). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin schätzte der Zeuge J._____ die Intensität der Fusstritte auf einer Skala von 1 bis 10 auf 8 ein (UA act. 351). Die Zeugin K._____ schätzte die Intensität der Schläge und Tritte auf einer Skala von 1 bis 10 gar auf 9 ein (UA act. 326). Die mit einer erheblichen Intensität gegen den Kopf ausgeführten Schläge und Tritte des ohne Abwehrmöglichkeit am Boden liegenden bzw. fixierten A._____ waren zweifellos geeignet, ihm eine schwere Körperverletzung mit Todesfolgen, wie etwa eine Schädel-Hirn-Verletzung (vgl. auch medizinisches Gutachten, UA act. 165), zuzufügen. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten B._____ und C._____ nahmen als Mittäter handelnd den Eintritt lebensbedrohlicher Verletzungen zumindest in Kauf, als sie während der Auseinandersetzung zunächst mehrfach Faustschläge und danach mehrfach Fusstritte gegen den Kopfbereich von A._____ erteilten, zumal dieser für die Beteiligten offensichtlich wehrlos am Boden - 19 - lag, da er durch den Mitbeschuldigten C._____, der auf ihm sass, fixiert wurde. Der Beschuldigte und die beiden Mitbeschuldigten führten die Fusstritte und Faustschläge völlig unkontrolliert aus und es war während dieser dynamischen Auseinandersetzung für die Beteiligten unmöglich, die Faustschläge und Fusstritte derart gezielt durchzuführen, sodass mögliche lebensbedrohliche Verletzungen hätten vermieden werden können. Indem sie mehrmals auf den Kopf- und Brustbereich von A._____ einschlugen und – als dieser wehrlos am Boden lag – mit den Füssen eintraten, kann vernünftigerweise nur davon ausgegangen werden, dass sie derartige Verletzungen auch als möglich erkannt und mindestens in Kauf genommen haben, zumal sie von A._____ erst abgehalten haben, als Drittpersonen eingegriffen haben. Dass A._____ keine schweren Verletzungen erlitten hat, bleibt unter den vorliegenden Umständen ohne Bedeutung, da es in der Natur der Sache liegt, dass der tatbestandliche Erfolg bei einem Versuch nicht eintritt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.6. Zwischen den Tatbeständen des Raufhandels und den Körperverletzungs- delikten besteht echte Konkurrenz, weil beim Raufhandel nicht nur die verletzte Person, sondern alle Beteiligten und auch Dritte zumindest abstrakt gefährdet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1; BGE 118 IV 227 E. 5b; BGE 83 IV 192). Der Beschuldigte ist folglich sowohl wegen Raufhandels gemäss Art. 133 StGB als auch versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB zu verurteilen. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wurde mit Anklage vorgeworfen, der anlässlich des Vorfalls vom 4. April 2020 herbeieilenden Ex-Freundin von A._____, K._____, gesagt zu haben, dass wenn sie näherkomme, er auch sie schlagen werde. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich dieses Vorwurfs wegen Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig gesprochen. Sie ging im Wesentlichen gestützt auf die Zeugenaussagen von K._____ davon aus, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie ebenfalls zu schlagen, falls sie näherkommen würde. Damit habe er sie durch Androhung ernstlicher Nachteile, namentlich der Beeinträchtigung ihrer körperlichen Unversehrt- heit, dazu genötigt, nicht in das Geschehen einzugreifen. K._____ habe - 20 - sich verängstigt gefühlt und von ihrem Vorhaben aufgrund der Drohung abgesehen. 3.3. Eine Nötigung nach Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausal- zusammenhang bestehen. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, das heisst, dass er im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines eigenen Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 vom 29. April 2021 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 3.4. Angesichts der Aussagen der Zeugin K._____ und des Beschuldigten ist nicht erstellt, dass eine Androhung eines Übels durch den Beschuldigten gegenüber der Zeugin stattgefunden hat: K._____ hat den Vorfall mehrmals geschildert, wobei sie einmal erwähnt hat, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, er würde sie schlagen, wenn sie näherkomme, wobei sie sich dabei nicht ganz sicher gewesen zu sein schien. K._____ schilderte, dass der Grösste der drei Männer «etwas wie ein Messer in der Hand» gehabt habe und sie aufgrund dessen Angst vor ihm gehabt habe und retour gegangen sei. Sie sei hin und her gerissen gewesen, ob sie bei A._____ bleiben oder zu den Kindern gehen solle (UA act. 321). Sie habe versucht näher zu gehen, dann habe sie der ganz grosse Mann (Beschuldigter) bedroht und sie habe nichts machen können. Er habe sie angeschrien und gesagt, sie solle nicht näherkommen und weggehen (UA act. 324, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 17). Im weiteren Verlauf der ersten Einvernahme beschrieb K._____, dass der Beschuldigte etwas in der Hand gehalten und ihr gesagt habe, dass sie nicht näherkommen solle, ansonsten er sie schlagen werde, woraufhin sie zurücktrat (UA act. 330). Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sagte K._____ aus, der Beschuldigte habe ihr gedroht, sie wisse jedoch nicht genau, was er in der Hand gehabt habe. K._____ schilderte, dass der Beschuldigte sofort zu ihr gekommen sei und ihr gedroht habe («du musst nicht in die Nähe von ihm kommen»; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 15). Sie habe Angst gehabt, weil der Beschuldigte neben ihr gestanden und gesagt habe, sie dürfe nicht in die Nähe kommen (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 15). Auf Nachfrage der Vorinstanz hin, welche Folgen der Beschuldigte angedroht habe, sagte K._____ «sonst schlägt er mich oder ich weiss nicht, ich hatte so Angst» (Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. Mai 2022, S. 15). Die Schilderungen durch K._____ lassen erkennen, dass sie sich vom Beschuldigten bedroht gefühlt hat, weil dieser ihr - 21 - gegenüber gesagt habe, sie solle nicht näherkommen. Bei einer solchen verbalen Aufforderung handelt es sich unter den vorliegenden Umständen jedoch nicht um eine tatbestandsmässige Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 181 StGB, zumal sich gestützt auf die Aussagen von K._____ nicht erstellen lässt, was überhaupt ihr konkret beabsichtigtes Verhalten in dieser Situation gewesen ist. Vielmehr macht es den Anschein, als wäre sie sich darüber selbst nicht im Klaren gewesen, weshalb entgegen der Vorinstanz nicht von einer (wesentlichen) Beschränkung der Handlungsfreiheit von K._____ durch den Beschuldigten ausgegangen werden kann. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und er ist vom Vorwurf der Nötigung freizu- sprechen. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten hinsichtlich des Straftatendossiers 2 wegen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie sah es gestützt auf den Polizeibericht vom 4. Februar 2020 (UA act. 373 ff.) und die Aufzeichnungen der Überwachungskameras (UA act. 388) als erstellt an, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklage vorgeworfenen Diebstahl eines Spielautomaten-Schlüssels am 2. Januar 2020 im Spielsalon N._____ in Q._____ begangen hat. Der Beschuldigte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung grundsätzlich anerkannt, führt jedoch aus, keine Absicht gehabt zu haben, die von ihm behändigten Schlüssel zu behalten. Er habe mit den Schlüsseln den Spielsalon öffnen wollen, habe jedoch davon abgelassen, als der Alarm losgegangen sei. Draussen habe er die Schlüssel weggeworfen (VA act. 566, Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 32). Er macht geltend, er habe keinen (vorübergehenden) Aneignungswillen gehabt, da er die Schlüssel sofort weggeworfen habe. Sodann habe in Bezug auf die Schlüssel keine Bereicherungsabsicht bestanden, da die Schlüssel für ihn keinen Substanz-, Veräusserungs- oder Gebrauchswert gehabt hätten. Er sei deshalb nur wegen versuchten Diebstahls schuldig zu sprechen. 4.2. Einen Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB begeht, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Neben Vorsatz muss eine Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorliegen. - 22 - 4.3. Entgegen dem Beschuldigten sind sowohl seine Aneignungsabsicht als auch seine Bereicherungsabsicht zu bejahen: Auf den Aufzeichnungen der Überwachungskameras (UA act. 388, 02:25:12 – 02:25:42) ist ersichtlich, wie sich der Beschuldigte durch das Fenster in den Raum mit der Kasse begibt und direkt auf die Schubladen bei der Kasse zusteuert. Er durchwühlt die Kassenschublade und entfernt das Münzfach. Danach nimmt er die Schlüssel mit und geht durch das Fenster wieder raus. In diesem Verhalten des Beschuldigten manifestiert sich einerseits sein Wille der dauernden Enteignung des Schlüsselbundes des bisherigen Eigentümers und andererseits sein Wille auf Verwendung der Sache für seine eigenen Zwecke und somit zur zumindest vorüber- gehenden Zueignung, was für die Annahme des Aneignungswillens ausreicht (BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Entgegen dem Beschuldigten hat er die Schlüssel denn auch nicht sofort bei Auslösung des Alarms weg- geworfen oder beim Fenster, über das er sich Zutritt verschafft hatte, liegengelassen, sondern diese bewusst mit nach draussen genommen. Unter diesen Umständen liegt keine blosse Gebrauchsanmassung, die als bloss vorübergehend bezeichnet werden könnte, mehr vor. Tatsächlich konnten die Schlüssel denn auch nicht aufgefunden werden und es musste Ersatz dafür beschafft werden, auch wenn der Beschuldigte behauptet, diese «in der Nähe» (VA act. 566) resp. «in der Umgebung» (VA act. 567) weggeworfen zu haben. Es handelt sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten. Sodann handelte der Beschuldigte auch mit Bereicherungsabsicht, denn eine Bereicherung i.S.v. Art. 139 StGB kann nicht nur im tatsächlichen Wert der entwendeten Sache, sondern auch in ihrem Gebrauch liegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 2.5.3). Der Beschuldigte hat die Schlüssel in der Absicht entwendet, sich mit diesen Zugang zu den Spielautomaten zu verschaffen und sich dadurch zu bereichern. Der Beschuldigte verfügte hinsichtlich der an sich genommenen Schlüssel somit zweifellos über eine Bereicherungsabsicht. Auch wenn die Schlüssel letztlich nicht zur sofortigen Öffnung der Spielautomaten verwendet worden sind, so ändert dies hinsichtlich der in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht behändigten Schlüssel, die dem Beschuldigten bis zum Ersatz der Schlösser auch zu einem späteren Zeitpunkt den Zugang hätten verschaffen können, nichts daran, dass diesbezüglich von einem vollendeten und – entgegen dem Beschuldigten – nicht bloss einem versuchten Diebstahl auszugehen ist. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. - 23 - 5. 5.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB, des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie – was im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten war – der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Personenbe- förderungsgesetzt und die dafür von der Vorinstanz ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 100.00 sind im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, womit es damit sein Bewenden hat. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die vom ihm begangenen Verbrechen und Vergehen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, 3 Jahren Probezeit, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. Zudem hat sie den mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, gewährten bedingten Vollzug widerrufen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, ausgehend von den von ihm beantragten Freisprüchen und eines blossen Versuchs hinsichtlich des Diebstahls, er sei – als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2022 – zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu verurteilen. Auf eine Verbindungsbusse und den Vollzug der Widerrufs- strafe sei zu verzichten. 5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 5.4. 5.4.1. Die Einsatzstrafe ist für die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A._____ festzusetzen, da es sich hierbei gemäss dem abstrakten Strafrahmen von Art. 122 StGB um das schwerste Delikt handelt. Dazu ergibt sich Folgendes: - 24 - Der Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung; seit 1. Juli 2023 beträgt die Mindeststrafe 1 Jahr] bis zu zehn Jahren vor. Bleibt es beim Versuch, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der schweren Körperverletzung schützt die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. Der Beschuldigte hat zusammen mit B._____ und C._____ u.a. mehrfach auf den Kopf von A._____ eingeschlagen und eingetreten. Auch wenn es dabei nicht zu lebensgefährlichen Verletzungen gekommen ist, hätten dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge aufgrund der Vielzahl, der Intensität und der Ausführung der Fusstritte und Faustschläge schwer- wiegende Schädel-Hirn-Verletzungen eintreten können (siehe dazu oben). Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Verletzungen und Verletzungsfolgen im Rahmen des Tatbestands der schweren Körperverletzung wäre somit hinsichtlich des vollendeten Delikts von einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Schädigung des Hirns und damit einer sehr schweren Form der schweren Körperverletzung auszugehen. Entsprechend schwer wiegt beim vollendeten Delikt der schweren Körperverletzung der hypothetische Taterfolg. Der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ haben ihr Vorgehen zwar nicht von langer Hand geplant, sondern – nachdem sie mit A._____ zuerst verbal aneinandergeraten sind – aus der zunehmend eskalierenden Situation heraus gehandelt. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ in voller Kenntnis der Sachlage bewusst zusammengewirkt und schliesslich auf den Kopf des am Boden fixierten und somit weitgehend wehrlosen A._____ mehrfach und mit erheblicher Intensität eingeschlagen und eingetreten haben. Die Art und Weise der Tatbegehung und die damit einhergehende Verwerflichkeit des Handelns ging allerdings nicht wesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante eine lebensgefährliche Verletzung voraussetzt, hinaus, was sich neutral auswirkt. Leicht verschuldens- - 25 - mindernd ist zu berücksichtigen, dass dem Beschuldigten lediglich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt als direktvorsätzliches Handeln (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Auch wenn der Beschuldigte die Auseinandersetzung mit A._____ nicht von Anfang gesucht hatte, er zu Beginn allenfalls noch schlichten wollte und die Situation zunehmend eskaliert ist, verfügte er hinsichtlich der Schläge und Tritte gegen den Kopf des am Boden liegenden A._____ über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit. Ihm wäre es durchaus möglich gewesen, sich aus der Auseinandersetzung mit A._____ rauszuhalten oder diese zu beenden, zumal er sich zusammen mit B._____ und C._____ in einer überlegenen Mehrheit befand. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte nur unter dem Druck der Mitbeschuldigten B._____ und C._____ oder aus einer subjektiv aussichtlos empfundenen Lage heraus gehandelt hätte. Dies wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, sich aus der Auseinandersetzung rauszuhalten oder klar zu distanzieren und damit die körperliche Integrität von A._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das den Beschuldigten treffende Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung von Art. 122 StGB] für die vollendete schwere Körperverletzung in Form einer lebensgefährlichen Kopfverletzung mit möglicherweise irreparabler Hirnschädigung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren angemessen wäre. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Vorliegend ist es einzig dem Zufall zu verdanken, dass sich die nahe liegende Gefahr einer lebensgefährlichen Verletzung von A._____ nicht verwirklicht hat. Der Beschuldigte hat im Zusammenwirken mit B._____ und C._____ alles getan, was für die Vollendung des Tatbestands der schweren Körperverletzung notwendig gewesen wäre. Sie liessen denn auch nicht aus Eigeninitiative von A._____ ab. Erst als Drittpersonen hinzugekommen sind, konnte die Auseinandersetzung beendet werden. Auch wenn es nur glücklichen Umständen zu verdanken ist, dass A._____ keine lebensbedrohlichen Verletzungen erlitten hat, ist zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass die tatsächlich eingetretenen Verletzungsfolgen von A._____ – ohne diese zu bagatellisieren – deutlich - 26 - davon entfernt sind, weshalb eine Strafminderung um 50 % auf 3 ½ Jahre angemessen erscheint. 5.4.2. Diese Einsatzstrafe wäre für den Raufhandel gemäss Art. 133 StGB, den Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, den Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen oder es wäre – wenn die Schwere des jeweiligen Verschuldens dies noch zuliesse und eine Geldstrafe nicht unzweckmässig wäre, was an dieser Stelle offen bleiben kann – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist und es somit – auch bei Annahme einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe dazu unten) – bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten bleibt, zumal sich die Täterkomponente (siehe dazu unten) nicht strafmindernd auswirkt – (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlech- terungsverbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert wer- den darf). 5.5. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Strafregister- auszug des Beschuldigten enthält zwei Verurteilungen. Mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 wurde er wegen Inumlauf- setzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. Februar 2022 wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt, was im Rahmen der Täterkomponente straf- erhöhend zu berücksichtigen ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Zu beachten ist allerdings, dass dem Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2022 zwar ein strafbares Verhalten aus dem Jahr 2016 zu Grunde liegt, dieses im Zeitpunkt der Begehung der vorliegenden neu zu beurteilenden Straftaten aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war, weshalb diesbezüglich nicht von einer Vorstrafe ausgegangen werden kann. Der Beschuldigte hat erst nach Abschluss der Untersuchung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein teilweises Geständnis zumindest hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung abgelegt (VA act. 563), was die Strafverfolgung allerdings angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erheblich erleichtert hat und deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.3.2). - 27 - Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht vorgebracht. Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren. Mit Blick auf das Verschlechterungsverbot ist eine straferhöhende Berücksichtigung jedoch ausgeschlossen. 5.6. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024] entscheidet das Berufungsgericht innerhalb von zwölf Monaten. Das vollständig begründete Urteil ist den Parteien sodann innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen zuzustellen (Art. 84 Abs. 4 StPO). Diese Ordnungsfristen sind vom Obergericht nicht eingehalten worden. Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 17. Mai 2023. Die Berufungsverhandlung hat sodann zwar am 15. Februar 2024 stattgefunden. Eine mündliche Eröffnung oder schriftliche Eröffnung im Dispositiv ist jedoch nicht erfolgt und bis zum Vorliegen des begründeten Urteils hat es knapp zwölf Monate gedauert. Es ist bei einer Gesamtbetrachtung von einer nicht mehr leichten, jedoch auch noch nicht sehr schweren Verletzung des Beschleunigungs- gebots im Berufungsverfahren auszugehen. Dieser wäre mit einer Strafminderung im Umfang von drei Monaten angemessen Rechnung zu tragen, was aber nicht zu einer Reduktion der vorinstanzlichen Strafe führt, da es bei dieser nur aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt und ansonsten eine – auch unter strafmindernder Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots – deutlich höhere Strafe auszufällen gewesen wäre (siehe dazu oben; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2022 vom 22. März 2023 E. 5.3.2). Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist jedoch im Urteilsdispositiv aufzunehmen. 5.7. Nach dem Gesagten kann die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheits- strafe von 24 Monaten nicht herabgesetzt werden. Das Obergericht hätte bereits für die schwerste Straftat, die versuchte schwere Körperverletzung, eine deutlich höhere Freiheitsstrafe als die Vorinstanz ausgesprochen, ohne dabei die Strafen für den Raufhandel und die weiteren Delikte festzulegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es damit sein Bewenden. - 28 - 5.8. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 24 Monaten bedingt ausgesprochen, worauf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zurückzukommen ist. Der Beschuldigte hat bei der Tatbegehung über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Im Strafverfahren hat er sich sodann nur teilweise und zu einem vergleichsweise späten Zeitpunkt geständig gezeigt. Von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue kann somit nicht gesprochen werden. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und mit Blick auf den Strafregisterauszug des Beschuldigten, der zwei Verurteilungen aufweist, bestehen nicht unerhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung. Diesen ist – nebst der Ausfällung einer Verbindungs- busse (siehe dazu unten) – mit einer erhöhten Probezeit von drei Jahren, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen worden ist, Rechnung zu tragen. 5.9. Die vorläufigen Festnahmen (5. April 2020 bis 6. April 2020 sowie 11. Juni 2020) sind dem Beschuldigten im Umfang von drei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB). 5.10. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung – hier einer Tätlichkeit statt einer versuchten schweren Körperverletzung – zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt werden (sog. Schnittstellenproblematik). Mit Blick auf die Höhe der Verbindungsbusse ist zu berücksichtigen, dass das Obergericht aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht über die vorinstanzlich ausgefällte Verbindungsbusse von Fr. 1'900.00 hinaus- gehen kann. Eine Herabsetzung der Verbindungsbusse ist jedoch auch nicht angezeigt, zumal nach der Rechtsprechung der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll und bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten weit höhere Verbindungsbussen denkbar wären (vgl. BGE 149 IV 321 E. 1.3.1 f.). 5.11. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse von insgesamt Fr. 2'000.00 (Übertretungsbusse Fr. 100.00; Verbindungsbusse Fr. 1'900.00) ist gemäss Art. 106 Abs. 2 und Abs. 3 StGB ausgehend vom - 29 - als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 100.00 (BGE 149 I 248 E. 5.4.2) auf 20 Tage festzusetzen. 5.12. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 wegen Inumlaufsetzens falschen Geldes zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, verurteilt. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt und hat mit Eröffnung am 16. Januar 2019 zu laufen begonnen. Sämtliche Verbrechen und Vergehen, für welche der Beschuldigte vorliegend verurteilt wird, wurden noch während der laufenden Probezeit begangen. Die Vorinstanz hat den mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährten bedingten Vollzug gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen, was nicht zu beanstanden ist. Der Beschuldigte hat die ihm gewährte Chance, sich während der angesetzten Probezeit von 3 Jahren zu bewähren, nicht genutzt. Im Gegenteil hat er völlig unbeeindruckt von dieser Strafe erneut und zudem in deutlich schwerwiegenderem Masse delinquiert. Von einer nachhaltigen Einsicht und aufrichtigen Reue kann zudem nicht gesprochen werden (siehe dazu oben). Mithin bestehen erhebliche Bedenken an seiner Legalbewährung, wovon – nebst den vorliegenden Verurteilungen – denn auch die weitere im Strafregister verzeichnete Verurteilung zu einer hohen (bedingten) Geldstrafe zeugt, zumal eine grundlegende positive Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten oder eine nennenswerte positive Veränderung seiner Lebensumstände nicht zu erkennen ist. Insbesondere konnten ihn seine bereits vor der Tatbegehung bestehenden familiären Beziehungen und seine Arbeitstätigkeit nicht von der Begehung neuer Straftaten abhalten. Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschuldigte daraus ableiten, dass die für die neu begangenen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist, ändert dies an den erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung doch nichts. Zudem konnte das Obergericht den von der Vorinstanz gewährten bedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht überprüfen. Die Frist, nach deren Ablauf der Widerruf gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB nicht mehr angeordnet werden kann, ist noch nicht abgelaufen (BGE 143 IV 441 E. 2.2 f.). Mit der Vorinstanz ist der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00 gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen, d.h. die Geldstrafe von Fr. 300.00 ist vom Beschuldigten zu bezahlen. Hingegen ist die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für die zu vollziehende Geldstrafe für den Fall, dass diese schuldhaft nicht bezahlt wird, weder nötig noch sinnvoll. Wird die - 30 - Geldstrafe nicht fristgemäss bezahlt, ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die Geldstrafe uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geld- strafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheits- strafe (Art. 36 Abs. 1 StGB). Anders als bei einer Busse, bei welcher sich im Gesetz kein Umwandlungssatz findet und das Gericht deshalb gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB gehalten ist, nicht nur die Busse selbst, sondern auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu bestimmen, entfällt dies bei der Geldstrafe. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landes- verweisung abzusehen. 6.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 6.3. Der Beschuldigte ist eritreischer Staatsangehöriger. Er hat mit der versuchten schweren Körperverletzung eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB begangen (vgl. zur Anwendung auf den Versuch: BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Sodann liegt mit dem Diebstahl in Verbindung mit Haus- friedensbruch eine weitere Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB vor. Er ist somit grundsätzlich für die Dauer von 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz - 31 - die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») oder solchen, die sich auf das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 6.4. 6.4.1. Der eritreische Beschuldigte ist am tt.mm1992 in Dorok (Eritrea) geboren. Nach eigenen Angaben ist er am 2. September 2013 illegal in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten S. 9-10). Im Mai 2015 wurde ihm in der Schweiz Asyl gewährt und wurde er als Flüchtling anerkannt (MIKA-Akten S. 23). Ihm wurde die Aufenthaltsbewilligung B erteilt. Er lebt somit seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Bilen, wobei er angibt, auch Tigrinya zu sprechen. Trotz seines mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz spricht er nur gebrochen Deutsch. Für die Berufungsverhandlung war er auf einen Dolmetscher angewiesen. Mithin ist er sprachlich nur ungenügend integriert. Auch wenn der Beschuldigte erst im Alter von ca. 21 Jahren (illegal) in die Schweiz eingereist ist, befindet sich sein Lebensmittelpunkt nunmehr unstrittig in der Schweiz. Er ist verheiratet und wohnt zusammen mit seiner am 3. Juli 2018 in die Schweiz eingereisten Ehefrau AA._____ (geb. tt.mm.1994) sowie seinen drei in der Schweiz geborenen Kindern (geb. tt.mm.2019; tt.mm.2021; tt.mm.2024) in R._____. Diesbezüglich ist von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen. Es ist allerdings zu beachten, dass die Ehefrau des Beschuldigten ebenfalls in Eritrea geboren ist und über die eritreische Staatsbürgerschaft verfügt. Sie ist erst im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz gekommen ist und hat davor – wie auch der Beschuldigte – in Eritrea und im Sudan gelebt. Mithin ist sie mit der dortigen Sprache und Kultur bestens vertraut, weshalb es ihr grundsätzlich zumutbar wäre, den Beschuldigten in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Auch unter Berücksichtigung ihres aktuellen Gesundheitszustands wäre ein Umzug nach Eritrea möglich. Gemäss den vom Beschuldigten eingereichten medizinischen Berichten ist seine Ehefrau im Jahr 2021 an Covid erkrankt und litt unter einem akuten Atemnotsyndrom. Nach einem Spitalaufenthalt in der Intensivmedizin vom 6. September 2021 bis 28. September 2021 begab sie sich vom 12. Januar 2022 bis 14. Juni 2022 sowie vom 5. Juli 2023 bis 24. August 2023 in Physiotherapie. Die Ehefrau des Beschul- - 32 - digten ist demnach seit September 2023 nicht mehr in Behandlung und es besteht folglich kein Grund zu der Annahme, dass sie in der Schweiz auf zwingende medizinische Versorgung angewiesen ist. Was die gemeinsamen Kinder anbelangt, so sind diese noch sehr jung. Sie besuchen die Schule noch nicht, weshalb sie sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.4). Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass die gemein- samen Kinder mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache des Heimatlandes grossgezogen werden, wodurch es ihnen auch unter diesem Aspekt nicht schwerfallen wird, sich in Eritrea zu integrieren. Abgesehen von seinem Familienleben und den mit seiner Arbeitstätigkeit einhergehenden Kontakten scheint der Beschuldigte in der Schweiz sozial oder kulturell nicht besonders stark integriert zu sein. Er bringt zwar vor, in der Schweiz persönliche Beziehungen zu haben und zu pflegen, nennt aber als Freund nur gerade eine Person, die bei der Caritas arbeite und ihn unterstützt habe (VA act. 567, vgl. auch Protokoll der Berufungs- verhandlung, S. 34). Von einem Engagement in einem Verein oder einer (gemeinnützigen) Organisation ist nichts bekannt, was allerdings auch bei Schweizern zunehmend nicht mehr der Fall ist. Die berufliche und wirtschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich insgesamt als mangelhaft. Er ist seit seiner Einreise zwar immer wieder einer (unqualifizierten) Arbeit nachgegangen, verfügt aber nicht über eine Festanstellung, was mitunter auf seine mangelnden sprachlichen Fähigkeiten zurückzuführen sein dürfte. Im Zeitpunkt der Berufungs- verhandlung war er in temporärer Anstellung als Lagermitarbeiter bei der Firma O._____ AG tätig und hat dabei einen monatlichen Nettolohn von ca. Fr. 1'500.00 erhalten (Lohnabrechnung Januar 2024). Dieses Einkommen ist aber offensichtlich ungenügend, um für sich und seine Familie aufzukommen. Nach eigenen Angaben hat er zudem Schulden von rund Fr. 12'000.00 bis Fr. 15'000.00 (so vor Vorinstanz, VA act. 566) bzw. rund Fr. 10'000.00 (so seine Angabe anlässlich der Berufungsverhandlung, Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 34). Sodann liegen – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten (siehe dazu unten) – mehrere mittlerweile rechtskräftige Verurteilungen vor, was gegen eine positive Integration spricht. Insbesondere die Verurteilung durch das Obergericht vom 8. Februar 2022, mit welcher der Beschuldigte wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Daten- verarbeitungsanlage zu einer hohen bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt worden ist, wirft ein sehr schlechtes Licht auf die Integration des Beschuldigten ins Recht- und Wertesystem der Schweiz. Zu beachten ist allerdings, dass dem Urteil des Obergerichts vom 8. Februar 2022 zwar ein strafbares Verhalten aus dem Jahr 2016 zu Grunde - 33 - liegt, dieses im Zeitpunkt der Begehung der vorliegenden neu zu beurteilenden Straftaten aber noch nicht rechtskräftig beurteilt war, weshalb diesbezüglich nicht von einem unbelehrbaren Wiederholungstäter ausgegangen werden kann. 6.4.2. Der in Eritrea geborene Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben dort bis zum 6. Schuljahr die Schule besucht. Danach habe er die Schule aufgrund einer Erkrankung seines Vaters abgebrochen. Er sei aufgefordert worden, in den Militärdienst einzutreten, zu welchem er am 7. März 2011 auch angetreten sei (MIKA-Akten S. 6). Am 20. August 2012 sei er aus einem Gefängnis in Eritrea in den Sudan geflüchtet, wo auch seine Eltern leben würden. Weitere Verwandte würden noch in Eritrea leben (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 32). Nachdem der Beschuldigte mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut ist, sind keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb er sich in Eritrea nicht resozialisieren können sollte, zumal er dort nach eigenen Angaben noch gewisse Verwandte hat, die ihn bei der Resozialisierung unterstützen könnten, insofern eine solche überhaupt nötig ist. Aus den Akten ergeben sich – abgesehen von der Inhaftierung in Eritrea – sodann keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt hätte. Der Beschuldigte lässt vorbringen, dass Militärdienstverweigerern neben langjährigen Haftstrafen auch unmenschliche Behandlungen, Folter oder gar der Tod drohen würde (ergänzende Berufungsbegründung, S. 6). Der Beschuldigte vermag mit diesen Vorbringen jedoch keine konkrete Gefährdung seines Leib und Lebens darzulegen. Eine individuell-persönliche Gefährdung resp. eine persönliche Gefährdungssituation müsste der Beschuldigte gemäss Recht- sprechung des Bundesgerichts individuell-konkret belegen oder zumindest glaubhaft machen (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.7; 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.5 und E. 3.4.1; je mit Hinweisen). Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Folter oder eine anderweitige unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohen würde. Das Bundesgericht hat sodann in Bezug auf eritreische Flüchtlinge wiederholt festgestellt, dass die Flüchtlings- eigenschaft allein der Anordnung der Landesverweisung nicht entgegensteht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3; 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2, 6B_348/2020 vom 14. August 2020 E. 1.2, 6B_423/2019 vom 17. März 2020 E. 2.2.2 und 2.3). 6.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschuldigte, bei dem es sich um einen anerkannten Flüchtling handelt und der über die Aufenthalts- - 34 - bewilligung B verfügt, seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz lebt und deshalb zufolge EGMR als «long-term immigrant» gilt, auch wenn seine sprachliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Integration alles andere als mustergültig erscheint. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz, der Tatsache, dass es sich bei ihm um einen anerkannten Flüchtling handelt, er hier seinen Lebensmittelpunkt hat und insbesondere aufgrund seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern, mit denen er zusammenlebt, ist von einem hohen privaten Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, auch wenn eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat für ihn durchaus zu bewältigen wäre und es sowohl seiner Ehefrau als auch den Kindern, die sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden, grundsätzlich zumutbar wäre, ihn in das gemeinsame Heimatland zu begleiten. Es ist insgesamt von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 6.5. 6.5.1. Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib ist die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dessen Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei die Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er deshalb keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle, dass er seit langem im Land lebe und dass die Ausweisung nachteilige Auswirkungen auf seine Familienangehörigen habe, falsch gewichtet worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. 6.5.2. Der Beschuldigte wird vorliegend u.a. wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit wurde zwar ein besonders hochstehendes Rechtsgut betroffen bzw. gefährdet und bedarf es gemäss der «Zweijahresregel» bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, was grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern gelte (so z.B. Urteil - 35 - des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.5 mit Hinweisen). Zu beachten ist jedoch, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen worden ist und der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nur gerade mit einer bedingten rechtskräftigen Vorstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe im Strafregister verzeichnet war, weshalb er gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte, der aufgrund seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss EGMR als «long-term immigrant» gilt und sich zudem aufgrund seiner nahen und echten gelebten Beziehung zu seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, seit der Tatbegehung wohl verhalten. Zumindest ist es bis zur Berufungsverhandlung zu keinen neuen Einträgen im Strafregister gekommen. Damit liegen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR ausserordentliche Umstände vor, aufgrund welcher das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. 6.5.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, einerseits aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») und andererseits seiner nahen und echten gelebten familiären Beziehung zu seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, die in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt, nicht nur ein Härtefall zu bejahen ist, sondern ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landes- verweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als begründet und es von einer Landesverweisung abzusehen. 7. 7.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ein Zivilanspruch ist sodann auch auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die vollständige Beurteilung unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, A._____ Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 als Genugtuung zu bezahlen. - 36 - Der Beschuldigte beantragt, die Zivilforderung sei abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, da die Schwelle für die Zusprechung einer Genugtuung infolge Fehlens der Voraussetzungen auch im Falle eines Schuldspruchs nicht gegeben sei. 7.3. Im strafrechtlichen Adhäsionsprozess gilt die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime (Urteile des Bundesgerichts 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 4.2.1, 6B_193/2014 vom 21. Juli 2014 E. 2.2 und 6B_267/2016 vom 15. Februar 2018 E. 6.1; MARCO WEISS, Der Adhäsions- prozess, Basel 2023, S. 39 und Fussnote 252; ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO). Gemäss Art. 47 OR kann das Gericht dem Verletzten bei Vorliegen einer Körperverletzung unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill. Nicht jede physische oder psychische Verletzung oder Beeinträchtigung führt zu einer Genugtuung (BGE 125 III 70 E. 3c). Verlangt wird eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung. Die Körperverletzung, die sowohl physische als auch psychische Beeinträchtigungen umfasst, muss grundsätzlich mit erheblichen körperlichen oder seelischen Schmerzen verbunden sein oder eine dauerhafte Gesundheitsschädigung verursacht haben. Ist die Zusprechung einer Genugtuung gerechtfertigt, ist diese unter Würdigung der besonderen Umstände festzulegen. Hierzu zählen u.a. die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen und das Verschulden des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Die Festsetzung ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Das Bundesgericht hat es daher abgelehnt, dass die Bemessung der Genugtuung nach schematischen Massstäben oder festen Tarifen erfolgt (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2). 7.4. Der Beschuldigte hat A._____ zusammen mit B._____ und C._____ im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mehrere Verletzungen zugefügt, wofür er u.a. der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wird (siehe oben). A._____ hat einen Bruch der Zahnwurzel erlitten, ein Zahn musste operativ entfernt und die Zahnprothese angepasst werden. Hinzu kommen weitere Verletzungen im Kopfbereich sowie anderen Körperteilen (siehe oben). Die körperlichen Verletzungen von A._____ sind mittlerweile mehrheitlich verheilt, er hat jedoch nach wie vor Knieprobleme und unterzieht sich - 37 - weiterhin einer sogenannten Elektrokonvulsionstherapie («EKT»), um die Geschehnisse zu vergessen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). A._____ hat schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass er aufgrund des Vorfalls Angstzustände und Albträume gehabt habe und auch heute noch habe und sich deshalb auch nach wie vor in psychologischer Behandlung befinde, wo er versuche, das Geschehene zu verarbeiten. Aus Angst, den drei Beschuldigten in Aarau zu begegnen, sei er auch von Aarau weggezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 8 f.). Für das Obergericht steht damit fest, dass er noch heute an den Folgen des Vorfalls vom 4. April 2020 leidet und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung erfüllt sind. Es liegt zumindest eine eventualvorsätzliche und nicht bloss fahrlässige Tatbegehung vor, wobei von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Bei einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände erscheint mit der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. April 2020 angemessen. Diese kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Andererseits ist eine Erhöhung ausgeschlossen, nachdem die zugesprochene Genugtuung nur vom Beschuldigten angefochten worden ist. 8. 8.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutge- heissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 12'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD), der auf den Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkte mit seiner Berufung, dass er vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen und es bleibt auch bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe, der Verbindungsbusse und dem Vollzug der Widerrufsstrafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, ihm die auf ihn entfallenden Verfahrenskosten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 38 - 8.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote, jedoch angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung und unter Berücksichtigung der bei ihm ange- fallenen Auslagen für die beigezogene Dolmetscherin von Fr. 115.00, aus der Staatskasse entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Der von ihm geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 220.00 gelangt jedoch nur für die ab 1. Januar 2024 erbrachten Aufwendungen zur Anwendung, während für die bis 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen der Stundenansatz für amtliche Verteidigungen von Fr. 200.00 Anwendung findet (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT; zur zeitlichen Anwendung: Leitentscheid des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Dies ergibt eine gerundete Entschädigung von Fr. 6'860.00. Diese Entschädigung ist – ohne die Dolmetscherkosten – zur Hälfte vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt im erstinstanzlichen Verfahren die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird sie nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten grundsätzlich nur anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall aber auch vollumfänglich kostenpflichtig werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sach- verhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. Im Übrigen wurden die vorinstanzlichen Schuldsprüche bestätigt. Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Handlungen der versuchten schweren Körperverletzung, des Raufhandels und der Nötigung stehen in einem engen und direkten Zusammenhang, sodass alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jeden Anklagepunktes notwendig waren und es sind keine ausscheidbaren Untersuchungskosten ersichtlich. Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind dem Beschuldigten unter diesen Umständen, so wie dies die Vorinstanz getan hat, vollumfänglich aufzuerlegen. - 39 - 8.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 14'669.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten – ohne die beim amtlichen Verteidiger angefallenen Dolmetscherkosten – zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 8.5. Die dem Privatkläger A._____ und der Privatklägerin H._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen. 3. Der Beschuldigte ist schuldig - der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; - des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB; - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]; - der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz gemäss Art. 57 Abs. 3 PBG [in Rechtskraft erwachsen]. - 40 - 4. 4.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 und Art. 106 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 2'000.00 (Verbindungsbusse Fr. 1'900.00, Über- tretungsbusse Fr. 100.00 [in Rechtskraft erwachsen]), ersatzweise 20 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 4.2. Die vorläufigen Festnahmen werden dem Beschuldigten im Umfang von 3 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 4.3. Der mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 10. Dezember 2018 für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 300.00, gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. 5. Von einer Landesverweisung wird gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgesehen. 6. 6.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____ eine Genugtuung von Fr. 500.00 zzgl. Verzugszins zu 5 % seit 4. April 2020 zu bezahlen. 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der G._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird verpflichtet, der P._____ AG Schadenersatz von Fr. 110.00 zu bezahlen. 7. 7.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zur Hälfte mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. - 41 - 7.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'860.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne die Dolmetscherkosten (Fr. 115.00) zur Hälfte und zwar im Betrag von gerundet Fr. 3'370.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. 8.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'067.50 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'550.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'669.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten ohne Dolmetscherkosten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 488.10 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der P._____ AG für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen. Zustellung an: […] - 42 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 15. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Six Bekaj