Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 6'000.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'325.00 zu bezahlen. 8.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern C.B._____ und D.B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 617.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 41'373.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 4'600.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.