7.4. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen der Privatkläger A.B._____, C.B._____ und D.B._____ dem Grundsatz nach zu 100% schadenersatzpflichtig erklärt. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'600.00 auszurichten.