3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'219 Tagen (4. Oktober 2020 bis 4. April 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. - 30 - 4. [in Rechtskraft erwachsen] Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet.