12. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung - der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung - der Tätlichkeiten. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des versuchten Mordes gemäss Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Gefährdung des Lebens gemäss Art. 129 StGB.