11.8. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ von Fr. 10'641.95 ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte – entgegen der Vorinstanz – diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall.