11.4. Die Privatkläger C.B._____ und D.B._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt haben, obsiegen betreffend die Schuldsprüche und unterliegen in Bezug auf die zusätzlich ergehenden Freisprüche sowie die Höhe der Genugtuungen. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, den Privatklägern C.B._____ und D.B._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 617.00, entsprechend 1/3 ihrer jeweiligen Parteikosten, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).