11.3. Die Privatklägerin A.B._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt betreffend die Schuldsprüche und unterliegt in Bezug auf die zusätzlich ergehenden Freisprüche sowie die Genugtuung. Der Beschuldigte ist deshalb zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Parteientschädigung von Fr. 1'325.00, entsprechend 1/3 ihrer Parteikosten, zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).