zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Entgegen dem Antrag des amtlichen Verteidigers (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 12) ist kein Nachzahlungsvorbehalt im Urteilsdispositiv zu vermerken, nachdem gar kein Normenkontrollverfahren hängig ist. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu 4/5 mit Fr. 6'000.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).