Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu 4/5 mit Fr. 4'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen, zumal den Privatklägern die unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die - 27 - Befreiung von den Verfahrenskosten gewährt worden ist (vgl. Art. 138 Abs. 1bis StPO).