Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass er von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung und der Tätlichkeiten freigesprochen wird. Dies wirkt sich jedoch nur insofern auf die Strafe aus, als dass die vorinstanzlich ausgesprochene Busse entfällt. Insbesondere bleibt es beim Schuldspruch wegen versuchten Mordes sowie der Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Weiter obsiegt der Beschuldigte in Bezug auf die beantragte Reduktion der Höhe der Genugtuungen. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen.