10.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, allesamt nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als begründet.