10.4. Die von der Vorinstanz auf Fr. 50'000.00 festgelegte Genugtuung für C.B._____ und diejenige von Fr. 30'000.00 für D.B._____ erscheinen unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Falle des Verlusts eines Elternteils und somit bei Eintritt des Todesfalls eine Genugtuung von Fr. 25'000.00 angemessen sei (Urteil des Bundesgerichts 4A_423/2008 vom 12. November 2008 E. 2.6), als unangemessen hoch. - 26 -