__ von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 180'000.00 als übermässig hoch. Nachdem im Adhäsionsprozess die Dispositions- wie auch die Verhandlungsmaxime gilt (DOLGE, in: Basler Kommentar, StPO, 3. Aufl. 2023, N. 22 f. zu Art. 122 StPO) und der Beschuldigte die Genugtuungsforderung der Privatklägerin A.B._____ im Umfang von Fr. 100'000.00 anerkannt hat (Berufungserklärung S. 3), ist der Beschuldigte zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in vorgenannter Höhe zu bezahlen.