Es muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass A.B._____ dem Beschuldigten, mit welchem sie nach wie vor verheiratet ist und eine Beziehung führt, vergeben hat, ihn regelmässig im Gefängnis besucht und nach dessen Entlassung aus der Haft gerne wieder mit ihm zusammenwohnen würde (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 ff.), was den Genugtuungsanspruch gegenüber dem Beschuldigten als Täter vor dem Hintergrund des Ausgleichs für erlittene seelische Unbill als erheblich vermindert erscheinen lässt. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint die der Privatklägerin A.B._____ von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 180'000.00 als übermässig hoch.