__ höllische Schmerzen an ihrem Bauch durchstehen müssen, wobei die Verletzung an ihrer Leber mittlerweile vollständig verheilt sei. An der Berufungsverhandlung führte sie aus, aufgrund des Vorfalls nach wie vor eine Psychotherapie zu absolvieren und zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern im Mutter-Kind-Wohnen in X._____ zu wohnen. Folglich liegt mit ihrer dauerhaften Erblindung eine schwere und irreversible Verletzung vor, welche sich auch auf ihre Psyche auswirkt. Ein Selbstverschulden von A.B._____ liegt nicht vor und das Verschulden des Beschuldigten ist als schwer zu qualifizieren (vgl. E. 8.4). Es muss jedoch ebenfalls berücksichtigt werden, dass A.B.___