Die Verletzung muss damit einen relativ hohen Intensitätsgrad aufweisen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. - 25 - Sie ist nicht schematisch vorzunehmen, sondern muss dem Einzelfall angepasst werden (BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1070/2015 vom 2. August 2016 E. 1.3.2).