_ S. 2 und der Privatklägerin A.B._____ S. 2). 10.2. Das Gericht entscheidet u.a. dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene seelische Unbill.