Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei stattdessen zu verpflichten, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 100'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 30'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 18'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen (Berufungserklärung S. 3 f.). Folglich wendet sich der Beschuldigte nicht gegen die Genugtuungsansprüche an sich, sondern lediglich gegen deren Höhe. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatkläger beantragen die Abweisung der Berufung (Berufungsantworten der Staatsanwaltschaft S. 1; der Privatkläger C.B._____ und D.B._____ S. 2 und der Privatklägerin A.B.__