10. Zivilforderungen 10.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A.B._____ eine Genugtuung von Fr. 180'000.00, der Privatklägerin C.B._____ eine solche von Fr. 50'000.00 und dem Privatkläger D.B._____ eine Genugtuung von Fr. 30'000.00, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2020, zu bezahlen.