unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2). Somit ist die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. 9.4. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren anzuordnen und diese ist im SIS einzutragen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.