In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz auf 12 Jahre festgelegte Dauer der Landesverweisung als angemessen und kann unter keinem Titel verkürzt werden. 9.3. Mit vorliegendem Urteil wird der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt und es wird eine obligatorische Landesverweisung angeordnet. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II- Verordnung darstellt. Gründe, welche eine Ausschreibung im SIS als - 24 -