vollständigen Erblindungen des Opfers, bei welchem es sich um seine Ehefrau handelt, geführt hat. Mit den begangenen Taten zeigt er, dass er das Leben anderer Personen in keiner Weise respektiert und aufgrund besonders verwerflicher Beweggründe nicht davor zurückgeschreckt ist, zu versuchen, seine Ehefrau und zugleich die Mutter seiner eigenen Kinder zu ermorden und diese in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr zu bringen. Insgesamt besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Landesverweisung, welche seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz deutlich überwiegen.