63 Abs. 1 StGB anzuordnen. Mithin ist ihm eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3). Der Beschuldigte hat mit beiden Katalogtaten ein sehr hohes Mass an krimineller Energie gezeigt und es kann ihm aufgrund der Schwere der begangenen Delikte sowie unter Berücksichtigung seiner fehlenden Einsicht und Reue, auch ohne Vorstrafen, keine positive Legalprognose gestellt werden. Er hat mit dem versuchten Mord, wie auch mit der Gefährdung des Lebens, jeweils das höchste Rechtsgut überhaupt, das Leben, in schwerwiegender Weise gefährdet. Hinzukommt, dass er im Rahmen des versuchten Mordes äusserst brutal vorgegangen ist, was zur