9.2. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahre. Dem Gericht kommt bei der Festsetzung der Dauer ein grosser Ermessenspielraum zu. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen versuchten Mordes und Gefährdung des Lebens, bei welchen es sich um Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a und lit. b StGB handelt, schuldiggesprochen. Dafür wird er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren bestraft. Zudem ist – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.