9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. - 23 - Der Beschuldigte wendet sich mit Berufung gegen die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung und beantragt, diese sei lediglich für die Dauer von 5 Jahren anzuordnen und nicht im Schengener Informationssystem auszuschreiben (Berufungserklärung S. 3). Die Anordnung der Landesverweisung an sich ist damit unangefochten geblieben und nicht zu überprüfen.