8.8. Zusammenfassend bleibt es für den versuchten Mord und die Gefährdung des Lebens aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren. 8.9. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 1'219 Tagen (4. Oktober 2020 bis 4. April 2024) sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO).