Solche liegen hier nicht vor. Damit überwiegen die positiven Faktoren, womit die Täterkomponente im Umfang von einem Jahr strafmindernd zu berücksichtigen ist, was sich – da eine höhere als von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe auszufällen wäre (siehe oben), nicht dazu führt, dass die vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 15 Jahren herabgesetzt werden könnte. 8.7. Bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB).