berufliches Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Umstand allein, dass er Vater minderjähriger Kinder ist, führt noch nicht zur Annahme einer besonderen Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_40/2020 vom 17. August 2020 E. 3.2.2 f.). Das Bundesgericht hat denn auch wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Solche liegen hier nicht vor.