Es ist jedoch auch zu berücksichtigten, dass sein Geständnis weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen lässt. So fällt auf, dass er die Schuld für die durch ihn begangene Tat in erster Linie seiner Ehefrau zuschiebt, hat er doch ausgesagt, dass es so weit gekommen sei, weil sie ihn betrogen und ihn sodann in Bezug auf diesen Vorwurf nicht ernst genommen und ausgelacht habe (UA act. 2131).