Insbesondere hinsichtlich des Tötungsversuchs wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen. Dennoch hat sein Geständnis zur teilweisen Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens beigetragen, weshalb es nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4). Es ist jedoch auch zu berücksichtigten, dass sein Geständnis weder auf eine nachhaltige Einsicht in das begangene Unrecht noch auf aufrichtige Reue, sondern bloss auf eine Tatfolgenreue schliessen lässt.