8.6. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat sich nach der Tatbegehung von sich aus bei der Polizei gemeldet und im Rahmen seiner ersten Einvernahme eingestanden, seine Ehefrau geschlagen und sie an ihren Augen verletzt zu haben (UA act. 1484; 1943 ff.). Insbesondere hinsichtlich des Tötungsversuchs wäre ein Leugnen seiner Täterschaft aufgrund der klaren Beweislage zwecklos gewesen.